Das Oberlandesgericht Bamberg hat im Rahmen einer Entscheidung vom 21.03.2013 die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, wonach eine Verletzung der Beratungspflicht nicht nachgewiesen werden konnte (Az. 6 U 58/12). Zwar hatte das Gericht festgestellt, dass der Berater den Prospekt über die Kapitalanlage nicht rechtzeitig übergeben habe. Dennoch hatten unstreitig mehrere Beratungsgespräche stattgefunden. Der Vortrag der Berater wurde insoweit als glaubwürdiger eingestuft. Die Behauptung, die Anleger hätten nicht erkennen können, dass eine Anlage in einer sehr hohen „Risikoklasse“ getätigt werde, hielt das Gericht nicht für nachvollziehbar. Insoweit hatten die Anleger schriftlich bestätigt, dass diese sich als Beitretende an einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft beteiligen würden und ebenso schriftlich bestätigt, dass maßgebliche Unterlagen zur Kenntnis genommen worden seien. Ebenso konnte der Vortrag des Beraters, dass die Anleger im schlimmsten Fall ihre Einlage vollständig verlieren könnten, nicht wiederlegt werden. Das OLG Bamberg sah es insbesondere als entscheidend an, dass nach Vortrag der Anleger die Selbstauskunft über die risikoreiche Anlage nicht selbst ausgefüllt worden sei, sondern nur eine Unterschrift hierunter geleistet worden sei. Im Ergebnis sah es das OLG Bamberg als ausreichend an, dass eine schriftliche Bestätigung durch die Anleger hinsichtlich des Risikos der Anlage erfolgt sei. Zudem hätten dieselben Anleger eine weitere sehr riskante Fondsanlage unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Abschluss des Vertrages gezeichnet. Eine besondere Schutzwürdigkeit der Anleger nahm daher das OLG Bamberg nicht an.