Verkehrsrecht – Fehlende Sorgfalt bei Straßenbauarbeiten begründet Mitverschulden an Unfall

Im Rahmen einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 16.11.2022 unter dem Aktenzeichen 14 U 87/22 ist klargestellt worden, dass ein Straßenbauarbeiter, der auf der für den fließenden Verkehr freigegebenen Fahrbahn tätig ist, als normaler Verkehrsteilnehmer anzusehen ist. Diesen trifft daher die Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO. Der Bauarbeiter, der in dem zu entscheidenden Fall außerhalb der durch Barken abgetrennten Baustelle tätig war, traf nach der Entscheidung des OLG Celle ein Mitverschulden, da dieser nicht für eine ausreichende Absicherung gesorgt hatte und nach vorne gebeugt Fahrbahnmarkierungsarbeiten vorgenommen hatte. Wenn sich ein Straßenbauarbeiter außerhalb der durch Barken abgetrennten Baustelle aufhalte, sei dieser als normaler Verkehrsteilnehmer anzusehen, auch wenn dieser im speziellen Fall nicht als Fußgänger zu qualifizieren sei. Das OLG sah Celle daher ein Mitverschulden des Straßenbauarbeiters von 25 Prozent als gerechtfertigt an