Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 25.01.2012 unter I-20 U 120/11 entschieden, dass solche Gefahren, die sich unabhängig von der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten des Gebäudeeigentümers verwirklichen und nur aufgrund eines zufälligen oder gelegentlichen Zusammenhang mit der Stellung als Eigentümer des Grundbesitzes stehen, nicht Gegenstand der Haus- und Grundhaftpflichtversicherung sind. Vielmehr tritt für solche Schäden die Privathaftpflichtversicherung ein. Im zu entscheidenden Fall hatte der Gebäudeeigentümer beim Abschlagen von Fliesen durch Unachtsamkeit einen Dritten geschädigt. Hierdurch soll der Grundeigentümer nicht gegen solche Sorgfaltspflichten verstoßen, die ihm gerade als Eigentümer des Gebäudes in besonderer Weise treffen. Im Zweifelsfall ist daher in vergleichbaren Fällen zugleich die Privathaftpflichtversicherung von vergleichbaren Schadenfällen zu informieren.