Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 07.09.2007 unter dem Aktenzeichen 20 O 54/07 entscheiden, dass für den Zeitraum des Wohnungswechsels Hausratsgegenstände auch außerhalb der Wohnung versichert seien. Dies gelte aus dem Gesichtspunkt der sogenannten „Außenversicherung“ für solche Hausratsgegenstände, die vorübergehend sich außerhalb der Wohnung befinden würden. In diesen Fällen müsse eine deutliche überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückkehr der Sachen an den Versicherungsort bestehen, die eine dauernde Entfernung der Sache aus der Wohnung ausschließe. Entsprechender Versicherungsschutz gelte daher in diesen Fällen für eine Übergangszeit auch außerhalb der alten Wohnung und der neu angemieteten Wohnung, vorstehend bei Lagerung von Gegenständen im Auto oder bei Verwandten. Der Versicherungsschutz sei daher in diesen Fällen nicht auf die jeweiligen Wohnungen beschränkt.