Arbeitsrecht – Unzulässigkeit der Frage nach bestehender Schwangerschaft auch bei bestehendem Beschäftigungsverbot

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) konnte der Arbeitgeber vor der Einstellung zulässigerweise nach dem Bestehen einer Schwangerschaft fragen, wenn für die Tätigkeit ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot bestand. Nach dieser Rechtsprechung war es dann dem Arbeitgeber möglich, bei verschwiegener Schwangerschaft den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam anzufechten.

Mit einer Entscheidung vom 06.02.2003 ist das BAG von dieser früheren Rechtsprechung abgekehrt und hat jetzt ausdrücklich den bereits zuvor vom Europäischen Gerichtshof vertretenen Standpunkt eingenommen. Danach ist die Frage des Arbeitgebers nach bestehender Schwangerschaft stets unzulässig, weil eine Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellend, und zwar eben auch dann, wenn die Arbeitnehmerin die vereinbarte Tätigkeit während der Schwangerschaft wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes einstweilen nicht ausüben kann.

Zur Begründung führt das BAG zusätzlich aus, dass Beschäftigungshindernis sei in derartigen Fällen vorübergehender Natur und führe nicht zu einer dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses.

Betroffene Arbeitgeber werden dies anders sehen.

Um die mit dieser Rechtsprechung für den Arbeitgeber verbundenen Probleme jedenfalls einzugrenzen, könnte es in entsprechenden Fällen ratsam sein, ein befristetes Arbeitsverhältnis zu schließen.

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