Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Keyword Advertising, bei dem Internetnutzer anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts die Werbung eines Dritten angezeigt wird näher bestätigt und im Übrigen präzisiert. Die Klägerin hatte die Beklagte als Inhaberin der ausschließlichen Lizenz an der für Pralinen und Schokolade eingetragenen deutschen Marke mit der Bezeichnung „Most“ in Anspruch genommen. Die Beklagte dagegen unterhält einen Onlinefeinkostgeschenkeshop für Geschenke und Pralinen sowie Schokolade. Die Beklagte schaltete eine AdWords-Kampagne für ihren Internetauftritt. Als Schlüsselwort hatte die Beklagte unter anderem den Begriff „Pralinen“ gewählt. Der Liste weitgehender passender Keywords stand auch das Schlüsselwort „Most Pralinen“. Dies hatte zur Folge, dass bei Eingabe des Suchbegriffs „Most Pralinen“ rechts neben den Suchergebnissen auf 4 Zeilen verteilt eine Anzeige der Beklagten erschien, mit der diese auf ihr Angebot zum Vertrieb von Pralinen, Weinen, Feinkost etc. hinwies. Der BGH hat in der genannten Entscheidung seine Rechtsprechung, insbesondere mit Urteil vom 13.01.2011, bestätigt, wonach beim Keyword Advertising eine Markenrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Werbung, wie im hier zu entscheidenden Fall, in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblog erscheint und selbst weder die Marke noch sonst ein Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Der BGH hat insoweit auch klargestellt, dass die vorbezeichneten Grundsätze auch dann gelten müssen, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist und der Hinweis ausschließlich auf die Art mit den Gattungsbegriffen zielt.
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Rechtsanwalt Hans-Benno Schrick, Hamm