Der
Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, inwieweit einem
Grundstückseigentümer Schadensersatz – oder Entschädigungsansprüche
wegen einer unzumutbaren Verzögerung der beantragten Eintragungen im
Grundbuch zustehen. In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Bauträger
auf seinem Grundstück Eigentumswohnungen gebildet und diese an
Interessenten verkauft. Die Kaufpreiszahlungen sollten erfolgen, wenn
zugunsten der Käufer Vormerkungen im Grundbuch zur Sicherung ihrer
Ansprüche auf Eigentumsübertragung eingetragen waren. Der hierfür
zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts war jedoch überlastet und trug
die Vormerkungen deswegen erst nach einem Jahr und acht Monaten ein.
Wegen des dem insolvent gewordenen Bauträger entstandenen Zinsschadens
verlangt nunmehr die finanzierende Sparkasse, der die Ersatzansprüche
abgetreten worden sind, von dem Bundesland Schadensersatz in Höhe von
zunächst etwa 450.000,00 €. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen
hatte, wurde ihr im Berufungsverfahren durch das Oberlandesgericht
stattgegeben.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil zwar
aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Prüfung an das
Oberlandesgericht zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat allerdings
die geltend gemachten Ersatzansprüche im Grundsatz bejaht. Denn jede
Behörde habe die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung
zu bearbeiten. Sei dies wegen Überlastung des zuständigen Beamten nicht
gewährleistet, so müsse im Rahmen aller Möglichkeiten Abhilfe geschaffen
werden. Nur hinsichtlich der insoweit noch ausstehenden tatsächlichen
weiteren Feststellungen ist die Zurückverweisung an das
Oberlandesgericht erfolgt. (Entscheidung des BGH vom 11.01.2007, III ZR
302/05).