Wirtschaftsrecht – Schadensersatzansprüche gegen den Staat wegen unzumutbarer Verzögerung von Eintragungen im Grundbuch

Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, inwieweit einem Grundstückseigentümer Schadensersatz – oder Entschädigungsansprüche wegen einer unzumutbaren Verzögerung der beantragten Eintragungen im Grundbuch zustehen. In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Bauträger auf seinem Grundstück Eigentumswohnungen gebildet und diese an Interessenten verkauft. Die Kaufpreiszahlungen sollten erfolgen, wenn zugunsten der Käufer Vormerkungen im Grundbuch zur Sicherung ihrer Ansprüche auf Eigentumsübertragung eingetragen waren. Der hierfür zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts war jedoch überlastet und trug die Vormerkungen deswegen erst nach einem Jahr und acht Monaten ein. Wegen des dem insolvent gewordenen Bauträger entstandenen Zinsschadens verlangt nunmehr die finanzierende Sparkasse, der die Ersatzansprüche abgetreten worden sind, von dem Bundesland Schadensersatz in Höhe von zunächst etwa 450.000,00 €. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, wurde ihr im Berufungsverfahren durch das Oberlandesgericht stattgegeben.
 
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil zwar aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Prüfung an das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat allerdings die geltend gemachten Ersatzansprüche im Grundsatz bejaht. Denn jede Behörde habe die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten. Sei dies wegen Überlastung des zuständigen Beamten nicht gewährleistet, so müsse im Rahmen aller Möglichkeiten Abhilfe geschaffen werden. Nur hinsichtlich der insoweit noch ausstehenden tatsächlichen weiteren Feststellungen ist die Zurückverweisung an das Oberlandesgericht erfolgt. (Entscheidung des BGH vom 11.01.2007, III ZR 302/05).

Ansprechpartner: 
Rechtsanwalt Hans-Benno Schrick, Hamm