Der
Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, inwieweit einem 
Grundstückseigentümer Schadensersatz – oder Entschädigungsansprüche 
wegen einer unzumutbaren Verzögerung der beantragten Eintragungen im 
Grundbuch zustehen. In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Bauträger 
auf seinem Grundstück Eigentumswohnungen gebildet und diese an 
Interessenten verkauft. Die Kaufpreiszahlungen sollten erfolgen, wenn 
zugunsten der Käufer Vormerkungen im Grundbuch zur Sicherung ihrer 
Ansprüche auf Eigentumsübertragung eingetragen waren. Der hierfür 
zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts war jedoch überlastet und trug
die Vormerkungen deswegen erst nach einem Jahr und acht Monaten ein. 
Wegen des dem insolvent gewordenen Bauträger entstandenen Zinsschadens 
verlangt nunmehr die finanzierende Sparkasse, der die Ersatzansprüche 
abgetreten worden sind, von dem Bundesland Schadensersatz in Höhe von 
zunächst etwa 450.000,00 €. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen
hatte, wurde ihr im Berufungsverfahren durch das Oberlandesgericht 
stattgegeben.
 
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil zwar
aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Prüfung an das 
Oberlandesgericht zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat allerdings 
die geltend gemachten Ersatzansprüche im Grundsatz bejaht. Denn jede 
Behörde habe die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung 
zu bearbeiten. Sei dies wegen Überlastung des zuständigen Beamten nicht 
gewährleistet, so müsse im Rahmen aller Möglichkeiten Abhilfe geschaffen
werden. Nur hinsichtlich der insoweit noch ausstehenden tatsächlichen 
weiteren Feststellungen ist die Zurückverweisung an das 
Oberlandesgericht erfolgt. (Entscheidung des BGH vom 11.01.2007, III ZR 
302/05).