Wirtschaftsrecht – Entgegennahme von Schlafmünzen im Einzelhandel ist nicht wettbewerbswidrig

Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm) hat in einer Entscheidung vom 19.09.2002 auf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs entschieden, dass die Werbung von Geschäftsleuten mit dem Hinweis darauf, die „gute alte“ D-Mark als Zahlungsmittel befristet entgegenzunehmen, nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoße.

In einem solchen Hinweis der Geschäftsleute sei insbesondere kein wettbewerbswidriges übertriebenes Anlocken von Kunden zu sehen.

In diesem Zusammenhang sei dem informierten Verbraucher bewusst, dass nach wie vor die Möglichkeit bestehe, D-Mark-Bestände ohne Schwierigkeiten in Euro zu wechseln.

Der Vorteil sei insbesondere nicht so groß, dass der Kunde übermäßig beeinflusst werde, da er sich auf diese Weise den Umtausch bei der Landeszentralbank ersparen könne.

Das OLG wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Anreiz auch nur für solche Personen geschaffen werde, die größere D-Mark-Bestände in Besitz hätten. Darüberhinaus handele es sich um zeitlich begrenzte Aktionen der betroffenen Geschäftsleute.