Das Bundesverfassungsgericht hat sich im Rahmen seines Beschlusses vom 07.12.2001 erneut mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es kam zu dem Ergebnis, dass es trotz Änderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, wie Änderung der Struktur von den in den Kammern zusammengefassten Unternehmen und der Entwicklung des Verbandswesens, nicht dazu führt, dass die Zwangsmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer gegen Artikel 2 Abs. 2 GG verstößt.
Insbesondere der Gesetzgeber habe bei der letzten Änderung des Gesetzes im Jahre 1998 überprüft und bejaht, dass die Voraussetzung für eine öffentlich rechtliche Zwangskorporation noch bestehen.
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Staat sich bei der öffentlichen Aufgabe der Wirtschaftsförderung, die den Kammern zugewiesen ist, der Hilfe von Selbstverwaltungseinrichtungen bediene, die er aus der Wirtschaft selbst heraus sich bilden ließe. Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Organisation der Wirtschaftssubjekte in einer Selbstverwaltungskörperschaft Sachverstand und -Interessen Bündeln, sich strukturiert und ausgewogen in den wirtschaftspolitischen Willensbildungsprozess einbringen und gleichzeitig den Staat in der Wirtschaftsverwaltung entlasten.
Bei den Industrie- und Handelskammern handele es sich nicht um eine reine Interessenvertretung, sondern um die Vertretung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft mit der im Vordergrund stehenden Aufgabe, die Staatsorgane zu beraten. All dies rechtfertige die Annahme einer öffentlichen Aufgabe, die durch die Industrie- und Handelskammern wahrgenommen werden, ohne dass es auf die Frage ankomme, ob einzelne dieser Aufgaben auch in anderer Form wahrgenommen werden könnten.
Es sei nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, die Organisation dieser öffentlichen Aufgabe in einer Selbstverwaltungskörperschaft mit Zwangsmitgliedschaft trotz geänderter Verhältnisse noch verhältnismäßig, das heißt geeignet und erforderlich. Neben der Geeignetheit und Erforderlichkeit sei auch die Verhältnismäßigkeit zu bejahen, da die Beeinträchtigung des einzelnen Gewerbetreibenden durch die Pflichtmitgliedschaft keine erhebliche Einschränkung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit bedeute. Sie beinhalte vielmehr eine Vermeidung der unmittelbaren Staatsverwaltung, in dem dem Gewerbetreibenden die Chance zur Beteiligung und Mitwirkung an staatlichen Entscheidungsprozessen eröffnet werde, was gleichzeitig die Möglichkeit biete, sich auch nicht aktiv zu betätigen.