Der auch für Wettbewerbsrecht zuständige 1. Zivilsenat des BGH hat die Zulässigkeit eines Domainnamens auch dann als gegeben angesehen, wenn es sich um eine bewusst fehlerhafte Schreibweise eines bereits registrierten Domainnamens handelt (Urteil vom 22.01.2014, I ZR 164/12). In dem zu entscheidenden Fall war bei der bestehenden Domain www.wetteronline.de über die Zulässigkeit des Domainnamens „wetteronlin.de“ zu entscheiden. Die Internetanwender wurden beim Tippfehler auf eine Internetseite weitergeleitet, auf der für private Krankenversicherungen geworben wurde.
Die Klägerin hat dagegen geltend gemacht, sie werde dadurch, dass der Beklagte Interessenten, die auf ihre Seite gelangen wollten, auf eine andere Internetseite umleitet, beeinträchtigt. Hierdurch entsteht eine unlautere Behinderung, die zugleich das Namensrecht verletze. Aus diesem Grunde war die Beklagte auf Unterlassung der Benutzung und Einwilligung zur Löschung des Domainnamens www.wetteronlin.de in Anspruch genommen worden.
Soweit die Klägerin eine Verletzung des Namensrechts angenommen hatte, hatte der BGH klargestellt, dass eine für den Namenschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung „wetteronline“ zu verneinen sei, da es sich um einen rein beschreibenden Begriff handele. Dagegen hat der BGH unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden auf die vorbeschriebene Art und Weise ein Verbot unlauterer Behinderung gem. § 4 Nr. 10 UWG festgestellt, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar darauf hingewiesen werde, dass er sich nicht auf der Seite „wetteronline.de“ befinde.
Den Antrag auf Löschung des Domainnamens „wetteronlin.de“ hat der Bundesgerichtshof mit der Begründung abgewiesen, eine rechtlich zulässige Nutzung sei grundsätzlich denkbar.