Wettbewerbsrecht – Vergleichende Werbung zwischen Produkten mit und ohne Ursprungsbezeichnung

Die Richtlinie 84/450/EWG normiert keinen absoluten Schutz von Ursprungsbezeichnungen, der sich im Sinne eines absoluten Verbotes von Vergleichen zwischen Waren ohne Ursprungsbezeichnung und Waren mit Ursprungsbezeichnung auswirkt. Daher kann auch in diesem Rahmen vergleichende Werbung stattfinden, wenn sie den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers oder der Ursprungsbezeichnung von Konkurrenzerzeugnissen nicht in unlauterer Weise ausnutzt (Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 19.04.2007, C-381/05).