Wettbewerbsrecht – Verbot der Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden

Der BGH hat mit Urteil vom 16.11.2006, I ZR 191/03 die bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach Telefonwerbung als unzulässig angesehen wird, die ohne ein vorheriges Einverständnis des Adressaten erfolgt. Auch gegenüber Gewerbetreibenden ist daher in der Regel eine Telefonwerbung ohne vorherige Geschäftsverbindung nicht als zulässig angesehen worden. Der BGH hat bestätigt, dass die beanstandete Telefonwerbung weder dem tatsächlichen noch dem mutmaßlichen Willen des angerufenen Handwerksunternehmers entsprechen könne. Zwar könne bei einem Gewerbetreibenden regelmäßig ein mutmaßliches Interesse an einer telefonischen Kontaktaufnahme durch potentielle Kunden vermutet werden. Hierbei sei nicht auf die Art der Werbung, sondern auf deren Inhalt abzustellen. Denn mutmaßliches Interesse des Gewerbetreibenden bestehe insbesondere dann nicht, wenn die Kontaktaufnahme dem Angebot der eigenen Leistung des Anrufenden diene. In diesen Fällen sei daher auch ein mutmaßliches Einverständnis nicht gegeben, so dass derartige Anrufe als wettbewerbswidrig anzusehen seien.