Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte mit Entscheidung vom 12.12.2011 unter 2 W 59/11 über die Frage zu entscheiden, welche Rechtsfolgen bei einem Vergleich über einen Unterlassungsanspruch im Wiederholungsfall durch den Gläubiger des Vertragsstrafversprechens hergeleitet werden können. Das OLG Stuttgart hat insoweit festgestellt, dass die Vereinbarung nur dann dahingehend ausgelegt werden könne, dass der Gläubiger des Vertragsstrafversprechens auf das Ordnungsmittel des § 890 ZPO in Form eines Ordnungsgeldes oder der Ordnungshaft verzichten wolle, wenn für einen solchen Erklärungswillen konkrete Anhaltspunkte im Prozessvergleich niedergelegt seien. Auf Grundlage dieser Entscheidung empfiehlt es sich, bei Abschluss von Vergleichen über mögliche Unterlassungsansprüche klarzustellen, ob dem Gläubiger des Vertragsstrafversprechens auch tatsächlich die Ordnungsmittel des § 890 ZPO zugesprochen werden sollen.