Das Oberlandesgericht Köln hat in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 13.06.01 unter dem Aktenzeichen 6 U 1125/00 in der Verwendung einer Kombination eines einzelnen Buchstabens mit einer im Dezimalsystem aufsteigenden zweistelligen Zahl für die Bezeichnung eines Pkw’s keinen Wettbewerbsverstoß gesehen. Einerseits würde in vorstehendem Fall die Bezeichnung der Fahrzeugtypen der Firma Volvo in der Systematik deutlich von den Bezeichnungen der Firma Daimler-Chrysler abweichen, so dass eine Verwechselungsgefahr nicht bestehe. Andererseits bedeute die Annäherung in der Bezeichnungsweise keine Beschädigung des guten Rufs der Mercedes-Fahrzeuge. Dies gelte insbesondere deshalb, da der Ruf der Fahrzeuge als erstklassige und hochwertige Pkw’s in den maßgeblichen Verkehrskreisen durch die Fahrzeuge selbst und daneben allenfalls durch die damit in Verbindung gebrachten Wort- und Bildmarken „Mercedes“/“Stern im Kreis“, nicht jedoch durch die in erster Linie der technischen Unterscheidung und Klassifizierung dienenden Systematik der Modellbezeichnung begründet werde. Daneben konnte das Oberlandesgericht Köln ein ausreichendes Rufgefälle zwischen den beteiligten Marken gerade nicht feststellen.