Wettbewerbsrecht – Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von unerwünschten Empfehlungsemails

Der BGH hat mit Urteil vom 12.09.2013 klargestellt, dass durch die Zusendung unerwünschter Empfehlungsemails einem Gewerbebetrieb wegen des werbenden Charakters der E-Mail ein Anspruch auf Unterlassung zustehe, vgl. Urteil vom 12.09.2013, I ZR 208/12. In dem zu entscheidenden Fall wurde einem Rechtsanwalt von einem auf dem Gebiet der Außenwerbung tätigen Unternehmen ohne seine Zustimmung mehrfach eine Empfehlungsemail übersandt. Die Zusendung dieser E-Mail kam durch eine Weiterempfehlungsfunktion des Werbeunternehmens zustande. Dabei gaben Dritte neben der eigenen E-Mail Adresse auch die E-Mail Adresse weiterer potenzieller Kunden an. Dies führte zu einer Versendung automatisch generierter E-Mails von der Internetseite des Unternehmens an weitere Dritte bisher unbeteiligte Personen. Der BGH hat einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB angenommen, da die Zusendung der Empfehlungsemails einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers darstelle. Das Versenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten müsse und bei denen ein Widerspruch erforderlich sei, um eine weitere Zusendung zu verhindern, führe zu einer unerheblichen Beeinträchtigung des Betriebsablaufs. Es spiele in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, dass das Versenden der E-Mails auf dem Willen eines Dritten beruhe. Entscheidend sei vielmehr, dass das Werbeunternehmen mit der zur Verfügungsstellung der Empfehlungsfunktion den Eingriff erst möglich mache. Unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stelle im Übrigen jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Empfängers eine unzumutbare Belästigung dar und sei damit grundsätzlich rechtswidrig. Der BGH verneinte den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten allein deshalb, da der Kläger selbst Rechtsanwalt war und diesem daher zumutbar gewesen sei, seine eigene Sachkunde anzuwenden.