Wettbewerbsrecht – Keine Richtigstellung einer falschen Blickfangwerbung durch Fußnote

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat mit Beschluss vom 16.08.2022 unter dem Aktenzeichen 3 U 747/22 eine Blickfangwerbung als irreführend untersagt, da diese Blickfangwerbung eine unzutreffende Werbeaussage enthielt, die lediglich durch eine Fußnote richtiggestellt werden sollte. In den Fällen, in denen die Unrichtigkeit eindeutig sei und diese Unrichtigkeit auch leicht vermeidbar sei, sei ein Wettbewerbsverstoß anzunehmen. Die für den Verbraucher eindeutige Werbeaussage konnte dabei als objektiv unzutreffend festgestellt werden. Die Werbeaussage, „33 % auf alle Küchen“ könne daher nicht durch die Fußnote relativiert werden, dass dies nicht für Küchen mit einem Wert unter 6.900,000 € gelten solle. Es handele sich bei der Werbeaussage gerade nicht um eine Unklarheit oder Halbwahrheit, die lediglich habe präzisiert werden sollen, sondern um eine objektiv falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren Tatsache. Da ein vernünftiger Grund für diese unrichtige Angabe nicht gegeben sei, habe das Küchenunternehmen die Einschränkung, dass dies nur für Angebote ab 6.900,00 € gelte, in den Blickfang aufgenommen werden müssen. Die Verwendung einer Fußnote reiche hierzu nicht aus.