Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass es auf Grundlage der Änderung des Heilmittelwerbegesetzes nunmehr gestattet sei, sogenannte „Vorher-Nachher-Abbildungen“ über zahnmedizinische Behandlungen in Anzeigen zu Werbezwecken zu veröffentlichen. Ein Verbot bestehe bei derartigen Vorher-Nachher-Abbildungen lediglich noch bei missbräuchlichen, abstoßenden der irreführenden Abbildungen über Veränderungen des menschlichen Körpers aufgrund von Krankheiten oder Schädigungen. Das OLG Celle hat auf das im Oktober 2012 in Kraft getretene geänderte Heilmittelwerbegesetz verwiesen. Eine verbotene Werbung gem. § 11 Abs. 1 Satz HWG sah das Oberlandesgericht Celle bereits deshalb nicht als gegeben an, da die Werbeaussage nicht auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezogen gewesen sei. Vielmehr sei es in der beanstandeten Werbung auch darum gegangen, dass für die umfassende Gebisssanierung eine medizinische Indikation bestand. Ebenso sah das Gericht in den Abbildungen keine abstoßende bildliche Darstellung. Die Anforderungen an eine abstoßende bildliche Darstellung wurden dabei als hoch eingestuft.