Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.08.2012, vgl. I-19 U 163/11, kann der Kunde, der aufgrund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel seines Energielieferanten die Erstattung zu Unrecht berechneter Preiserhöhungen verlangt hat, sich gleichwohl auf Preissenkungen berufen, die der Energieversorger im streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum gewährt hat. Die Kundin hatte von dem Energieversorgungsunternehmen eine Erstattung aufgrund zu Unrecht gezahlter Preiserhöhungen in Anspruch genommen und sich hierzu auf eine unwirksame Preisanpassungsklausel ihres außerhalb der Grundversorgung vereinbarten Energielieferungsvertrages berufen. Der Senat hatte aufgrund der unwirksamen Preisanpassungsklausel berechnete Preiserhöhungen als unberechtigt eingestuft, soweit die Kundin die Jahresabrechnungen innerhalb von 3 Jahren nach ihrem Zugang beanstandet hatte. Das OLG hat hierbei auf die Rechtsprechung des BGH verwiesen, wonach aus Gründen des Vertrauensschutzes für langjährige, außerhalb der Grundversorgung abgeschlossene Energielieferungsverträge zu beachtende Widerspruchsfristen eingehalten werden müssten. Zudem können sich die Kunden weiterhin auf Preissenkungen auf Grundlage der Preisanpassungsklausel berufen. Insoweit habe die Kundin nur den Preiserhöhungen widersprochen. Aus diesem Grunde wirke der Widerspruch des Kunden nicht zu seinen Lasten. Die Preissenkungen des Energieversorgers waren daher zu Gunsten des Kunden zu berücksichtigen.