Urheberrecht – Keine Verantwortung des Inhabers eines Internetanschlusses für volljährigen Familienangehörigen

Der BGH hat mit Entscheidung vom 08.01.2014 unter I ZR 169/12 klargestellt, dass bei der Überlassung eines Internetanschlusses an einen volljährigen Familienangehörigen zu berücksichtigen sei, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruhe und der Volljährige für seine Handlungen selbst verantwortlich sei. Im Hinblick auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Familienangehörigen und aufgrund der Eigenverantwortlichkeit eines Volljährigen dürfe daher der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder sogar überwachen zu müssen. Erst wenn der Anschlussinhaber des Internetanschlusses aufgrund einer Abmahnung eines geschädigten Urhebers die Befürchtung haben müsse, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen durch illegales File-Sharing missbrauche, habe der Anschlussinhaber des Internetanschlusses die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Da in dem zu entscheidenden Fall keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbrauche, hafte dieser auch nicht als Störer für die Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes, wenn eine hinreichende Belehrung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an solchen Tauschbörsen nicht bewiesen werden könne.

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