Der für das Urheberrecht zuständige 1. Zivilsenat hat mit Urteil vom 24.11.2016 unter I ZR 220/15 die Anforderungen an die Sicherung eines Internetanschlusses mit W-LAN endgültig geklärt. In dem zu entscheidenden Fall war ein Filesharing-Vorwurf erhoben worden und der Internetnutzer auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen worden. Ein urheberrechtlich geschützter Film war über den Internetanschluss der Beklagten durch unbekannte Dritte öffentlich zugänglich gemacht worden, die sich unberechtigten Zugang zum W-LAN Anschluss der Beklagten verschafft hatten. Der Router für den Internetanschluss der Beklagten war mit dem auf der Rückseite des Routers aufgedruckten WPA2-Schlüssel gesichert. Dieser WPA2-Schlüssel war von der Beklagten nicht geändert worden. Der BGH sieht in der Beibehaltung eines vom Hersteller voreingestellten W-LAN Passworts jedoch nur dann eine Verletzung der Prüfungspflicht des Internetnutzers, wenn es sich nicht um ein für jedes Gerät individuell, sondern für eine Mehrzahl von Geräten verwendetes Passwort handelt. Dieser Beweis war der Urheberrechtsinhaberin nicht gelungen. Die Beklagte habe insoweit durch Benennung des Routertyps und des Passworts ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Demgegenüber hätte der Urheberrechtsinhaber Beweis dafür antreten müssen, dass das verwendete Passwort für eine Mehrzahl von Geräten vergeben worden sei. Im Übrigen sei der Standard-WPA2 als hinreichend sicher anerkannt und es seien nicht genügend Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass zum Zeitpunkt des Kaufs der voreingestellte 16-stellige Zifferncode nicht marktüblichen Standards der Sicherung von W-LAN Verschlüsselungen entsprochen habe. In dem zu entscheidenden Fall war bei dem Routertyp erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Öffentlichkeit über Sicherheitslücken berichtet worden. Anhaltspunkte hierfür hatten aber zuvor nicht vorgelegen, so dass der BGH die Beklagte nicht als Störerin angesehen hat.