Rechtsmissbräuchlichkeit von Abmahnungen

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 03.12.2013 unter 3 U 348/13 klargestellt, dass 199 Abmahnungen eines IT-Unternehmens, das innerhalb weniger Tage an verschiedene Betroffene Abmahnungen zugestellt hat, weil diese kein Impressum auf ihrem Facebook-Auftritt hatten, als rechtsmissbräuchlich anzusehen seien. Das OLG Nürnberg sah die Geltendmachung eines solchen Unterlassungsanspruchs als unzulässig an, da gemäß § 8 Abs. 4 UWG das Verhalten des IT-Unternehmens unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als nicht zulässig angesehen wurde. Dies gelte insbesondere deshalb, da die Abmahnungen vorwiegend dazu dienten, gegen die Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen der Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Aus diesem Grunde sei von einer missbräuchlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs auszugehen. Ein solcher Missbrauch liege dann vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolge und dies der eigentliche Grund und das beherrschende Motiv der Vorgehensweise gewesen sei. Vorliegend habe die Klägerin in einem Zeitraum von wenigen Tagen mindestens 199 Abmahnungen gegen vermeintliche Mitbewerber des IT-Unternehmens wegen angeblicher Verletzung der Impressumsverpflichtung gemäß § 5 TMG ausgesprochen. Eine solche Abmahnwelle stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit der Klägerin. Die Abmahnungen seien ausgesprochen worden, obwohl das Unternehmen als finanziell schwach einzustufen gewesen sei. Die zu erwartenden Einnahmen hätten in keinem Verhältnis zu den für die Abmahnung entstandenen Kosten entstanden. Daher seien die Abmahnungen offenbar zur Verursachung von Forderungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Auftrag gegeben worden, was zu einer Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens führe. Daneben habe die Klägerin für das Auffinden der Verstöße eine Suchsoftware verwandt. Damit handele es sich um ein massenhaftes systematisches Durchforsten, das bereits der BGH mit einer Entscheidung in GRUR 2001, 260 f. als unzulässig angesehen hatte.