Das Oberlandesgericht Köln hat mit einer Entscheidung vom 03.02.2012 unter 6 U 76/11 in Einklang mit der bisher herrschenden Meinung und in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass Presseunternehmen für rechtswidrige Anzeigen dann haftbar gemacht werden können, wenn es sich um grobe und eindeutig erkennbare Wettbewerbsverstöße handle. Das OLG Köln hatte über eine Werbung für Schlankheitsmittel zu entscheiden und hatte hierbei berücksichtigt, dass Versprechungen durch Schlankheitsmittel erfahrungsgemäß einer Nachprüfung nicht standhalten. Hieraus hat das OLG Köln eine erhöhte Kontrollpflicht des Presseunternehmens angenommen, insbesondere wenn dieses nach einer entsprechenden Mitteilung, einer Abmahnung oder sonst bekanntgewordener Umstände den Wettbewerbsverstoß unschwer habe erkennen können.