Markenrecht – Bundesweite Werbung bei identischer Unternehmensbezeichnung

Der Bundesgerichtshof hat am 24.01.2013 mit 5 gleichzeitig zur Entscheidung anstehenden Verfahren (I ZR 58/11, I ZR 59/11, I ZR 60/11, I ZR 61/11 und I ZR 65/11) den Streit der Familienunternehmen Peek & Cloppenburg KG über deren bundesweite Werbung entschieden. Beide Parteien waren seit Jahrzehnten unter der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg KG“ mit zahlreichen Bekleidungshäusern im Bundesgebiet tätig. Ein Unternehmen hatte den Sitz in Hamburg und hat den norddeutschen Raum abgedeckt. Die Beklagte hatte dagegen ihren Sitz in Düsseldorf und betreibt Bekleidungshäuser im Westen, Süden und der Mitte Deutschlands. In den zu entscheidenden Verfahren hatte die Klägerin Ansprüche wegen bundesweiter Werbung des namensgleichen Unternehmens erhoben. Der BGH hat festgestellt, dass zwischen den Parteien wegen der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten identischen Unternehmensbezeichnungen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage bestehe. Aus diesem Grund seien die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anwendbar. Zwar habe die Beklagte durch die Ausdehnung einer Werbekampagne auf den norddeutschen Raum diese Gleichgewichtslage gestört. Da die Beklagte an einer bundesweiten Werbung in Medien ein anzuerkennendes Interesse zuzuschreiben sei, könne jedoch die Werbung nicht generell verboten werden. Es sei ausschließlich notwendig, die Leser der Anzeigen in angemessener Weise darüber aufzuklären, dass es zwei Gesellschaften mit identischer Bezeichnung „Peek & Cloppenburg KG“ gebe und von welchem der beiden Unternehmen diese Werbung stamme. Den von der Beklagten benutzten Zusatz unter dem Firmennamen mit der Bezeichnung „Düsseldorf“ und einen darunter angebrachten dreizeiligen Text, der darüber aufklärt, dass es zwei unabhängige Unternehmen mit der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg KG“ mit Sitzen in Düsseldorf und Hamburg gebe, und dass es sich bei dieser Anzeige ausschließlich um eine Information des Unternehmens in Düsseldorf handle, hat der BGH in der beanstandeten Werbeanzeige als ausreichend erachtet. Hierbei ist klargestellt worden, dass der Zusatz in seiner Größe und Gestaltung der Werbebotschaft nicht entsprechen müsse. Der BGH hat daher eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin durch die bundesweite Werbung verneint und ebenso einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nicht angenommen. Soweit sich die Klägerin daneben auf eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien berufen hatte, wonach keine Werbung im Tätigkeitsbereich der jeweils anderen Partei betrieben werden dürfe, hat der BGH die Sache unter Hinweis auf kartellrechtliche Grenzen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.