Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 11.04.2013 unter I ZR 214/11 nicht ausgeschlossen, dass die Zeichen „Volksinspektion“, „Volksreifen“ und „Volkswerkstatt“ die bekannte Marke Volkswagen verletzen kann. Bekannte oder sogar berühmte Marken verfügten insoweit über einen weiten Schutzbereich. Dies habe zur Folge, dass bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiterer Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden müsse. Eine Verletzung der Marke Volkswagen liege daher bereits dann vor, wenn die beteiligten Verkehrskreise aufgrund der Verwendung der oben genannten Zeichen von einer wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindung zu der Firma Volkswagen ausgehen würden, und wenn diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke Volkswagen beeinträchtige. Die Vorinstanz habe insoweit diesen weiten Schutzbereich der bekannten Marke nicht ausreichend Rechnung getragen. Der BGH hat daher die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Die Verwendung von Wortbestandteilen aus berühmten Wortmarken ist daher nur mit äußerster Vorsicht zu vorzunehmen.