Das Oberlandesgericht Hamm hat die Haftung eines Dachdeckerbetriebes angenommen, der Stahlbauarbeiten ausgeführt hatte, da dieser die den Einsturz verursachende mangelhafte Bauausführung zu verantworten hatte, vgl. Urteil vom 12.04.2013, 12 U 75/12. Der verurteilte Dachdeckerbetrieb hatte Arbeiten abweichend von der zur Verfügung gestellten Statik vorgenommen und unter Missachtung der statischen Vorgaben die Dachkonstruktion vorgenommen. Bereits nach 6 Monaten stürzte die Halle in Folge einer Schneelast ein und wurde vollständig zerstört. Die ausgeführten Anschlüsse der Bleche an die Fachwerkträger seien ein wesentlicher Bauwerksmangel, den der Dachdeckerbetrieb zu vertreten habe. Obwohl der Dachdeckerbetrieb einen technischen Zeichner mit der Erstellung der Werkstattpläne und Montagezeichnungen und einen Subunternehmer mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt habe, müsse der Dachdeckerbetrieb auch für das Verschulden dieser Unternehmen einstehen. Das OLG verneinte ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Auftraggebers, obwohl die vom Auftraggeber beauftragten Architekten und der von ihm beauftragte Statiker die fehlerhaften Werkstattpläne des Dachdeckerbetriebes zur Kenntnis erhalten hatten. Das OLG Hamm stellte klar, dass ein Bauherr dem beauftragten Unternehmer nicht dessen umfassende Beaufsichtigung schulde.