Haftpflichtrecht – Haftungsfalle: Versäumnisurteil

Mandanten und Rechtsanwälte wissen es: Es kann Teil einer Prozeßtaktik sein, sich „in die Säumnis zu flüchten“.
Dies geschieht häufig auf dem Hintergrund, dass sich eine endgültige Abweisung einer Klage, weil Beweise nicht rechtzeitig beigebracht werden können oder nicht hinreichend substantiierter Vortrag rechtzeitig erfolgt ist, vermieden werden soll.

Stellt mithin ein Rechtsanwalt in einer mündlichen Verhandlung vor einem Zivilgericht keinen Antrag und ergeht daraufhin ein sogenanntes Versäumnisurteil gegen seinen Mandanten, muß er anschließend auch ohne dessen ausdrückliche Anweisung Einspruch dagegen einlegen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.10.2001 (IX ZR 19/99) insoweit strenge Maßstäbe an den Anwalt angelegt. Denn Sinn und Zweck einer Prozeßtaktik, die mit einem Versäumnisurteil arbeite, sei gerade, durch die Einlegung eines Einspruchs den Weg für eine Fortsetzung des Verfahrens frei zu machen.

Der Rechtsanwalt ist mithin gezwungen, auch ohne Rücksprache mit dem Mandanten gegen das Versäumnisurteil Einspruch einzulegen.

Erst dann, wenn der Rechtsanwalt nach eingehender Prüfung der Erfolgsaussichten eine Fortsetzung des Verfahrens für aussichtslos hält, hat er rechtzeitig vor Fristablauf mit dem Mandanten Rücksprache zu halten und dessen Entscheidung einzuholen.