Bankrecht – BGH weitet Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Mithaftungsübernahmen naher Angehöriger auch auf gewerbliche Kreditgeber aus

Nach einer Entscheidung des BGH vom 13.11.2001 unter dem Aktenzeichen XI ZR 82/01 sind die von der Rechtsprechung für die Sittenwidrigkeit von Mithaftungsübernahmen naher Angehöriger entwickelten Grundsätze nicht nur auf Kreditinstitute anzuwenden, sondern erstrecken sich auch auf andere gewerbliche oder berufliche Kreditgeber, für die das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.

In dem vorstehenden Fall hatte sich ein gerade 18 Jahre alt gewordener Kunde, der im Ergebnis vermögenslos war, verpflichtet, die Rückzahlung eines seinem Vater gewährten Darlehens in Höhe von 35.000,00 DM vorzunehmen. Der gewerbliche Kreditgeber nahm wegen der Nichteinbringlichkeit bei dem Vater den vermögenslosen Kläger aus einer notariellen Urkunde, in der sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte, in Anspruch. Die dagegen gerichtete Vollstreckungsabwehrklage hatte unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit der Haftungsübernahme Erfolg. Der BGH begründet diese Entscheidung damit, dass die Beklagte sich erwerbsmäßig mit der Vermittlung von Finanzierungen und Bausparverträgen befasst habe. Aus diesem Grunde unterliege die Beklagte dem Verbraucherkreditgesetz, so dass die für die Feststellung der Sittenwidrigkeit gegenüber Kreditinstituten maßgeblichen Kriterien auch im vorstehenden Fall heranzuziehen seien. Eine Sittenwidrigkeit wurde hier deshalb angenommen, da der Kläger bis zum Ende der Darlehenslaufzeit nicht einmal dazu in der Lage gewesen wäre, die laufenden Zinsen zu tilgen.