Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18.09.2002 zum Aktenzeichen IV ZR 287/01 entschieden, dass Schadensersatzansprüche gegen Testamentsvollstrecker gemäß § 2219 Abs. 1 BGB in 30 Jahren seit ihrer Entstehung verjähren, und zwar auch dann, wenn ein Rechtsanwalt
als Testamentsvollstrecker tätig geworden ist.
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