Wohngebäudeversicherung – Vertragsanpassung gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass trotz Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten dem Versicherungsnehmer dann keine Sanktion droht, wenn der Versicherer keinen Gebrauch von der Vertragsanpassung durch Änderung der Versicherungsbedingungen gem. Art. 1 Abs. 3 EGVVG gemacht hat. Mit der Entscheidung des BGH vom 12.10.2011 unter VI ZR 199/10 ist daher klargestellt worden, dass trotz nicht genügend häufiger Kontrolle von wasserführenden Anlagen eines Wohngebäudes, das im Ergebnis zur Vermietung vorgehalten wurde und leer stand, ein Leitungswasserschaden durch den Versicherer auszugleichen ist. Im zu entscheidenden Fall berief sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit bzw. die Möglichkeit der Leistungskürzung wegen oben bezeichneter Obliegenheitsverletzungen auf Grundlage der vormals vereinbarten VGB 88. Der BGH hat einen ersatzlosen Wegfall der Sanktionsregelungen bei Obliegenheitsverletzungen in Altverträgen nunmehr verbindlich festgestellt. Eine Bezugnahme auf § 6 VVG a.F. mit der Folge vollständiger Leistungsfreiheit sei deshalb nicht möglich, da hierin eine Abweichung von halbzwingenden Vorschriften zum Nachteil des Versicherungsnehmers eintreten würde. Dies sei mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht zu vereinbaren. Auch eine Schließung der Vertragslücke komme bezogen auf die Obliegenheitsverletzung nicht in Betracht. Mögliche Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalls können daher sanktionslos bleiben. Ansatzpunkte ergeben sich hier dann lediglich aus dem Gesichtspunkt der Verwirkung oder wegen arglistiger Täuschung oder wegen der Verpflichtung zur Minderung des Schadens, soweit die jeweiligen Voraussetzungen gegeben sind, was nach entscheidenden Sachverhalt nicht der Fall war.