Wohngebäudeversicherung – Schwammschadenklausel beinhaltet keine Beschränkung

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.06.2012 unter IV ZR 212/10 ist klargestellt worden, dass die in Nr. 6.2 in Verbindung mit Nr. 6.2.5. WBGV 01/03 enthaltene Schwammschadenklausel, wonach Schäden durch Schwamm vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, keine Beschränkung dahingehend enthält, dass hierdurch nur der „echte Hausschwamm“ ausgenommen sein soll. Der BGH hat klargestellt, dass hierdurch sämtliche holzzerstörenden Pilze erfasst werden, somit auch der braune Kellerschwamm. Eine teleologische Reduktion der Schwammschadenklausel hat der BGH nicht für möglich gehalten. Auch soweit in anderen Versicherungsbedingungen der Ausschluss nur für bestimmte Schwammarten gilt, könne dies nicht ohne weiteres übertragen werden. Bei der Auslegung der Klausel hat der BGH daher nach dem Empfängerhorizont des durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine Auslegung dahingehend vorgenommen, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer anderweitige Bedingungswerke von Versicherern nicht kennt. Nachdem daher allein zu beurteilenden Wortlaut werden nach Ansicht des BGH daher alle Schwammschäden erfasst. Auch sei ein solcher weitreichender Ausschluss wirksam, da der Versicherungsschutz nicht ausgehöhlt werde, sondern lediglich hinsichtlich schwer kalkulierbarer Risiken begrenzt werde, die anderweitig versicherbar seien.