Vorerstreckungsklausel in ARB 2008 sind intransparent

Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 04.07.2018 unter IV ZR 200/16 zunächst klargestellt, dass für die Festlegung des dem Vertragspartner des Rechtsschutzversicherers vorgeworfenen Pflichtenverstoßes im Sinne der ARB 2008 darauf ankommt, welcher Tatsachenvortrag gegeben ist, auf den sich der Versicherungsnehmer stützt. Als frühestmöglicher Zeitpunkt komme es dabei auf das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten an. Der BGH hat insoweit auf die ständige Rechtsprechung zu diesem Thema verwiesen. Vorstehend war der Versicherungsschutz im Rahmen eines Rechtsschutzversicherungsvertrages wegen des Streits über die Wirksamkeit eines Widerrufs eines Vertrages im Streit. Die nach Behauptung des Anspruchstellers fehlerhafte Widerrufsbelehrung stelle dabei nicht den Versicherungsfall im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c) ARB 2008 dar. Dies gelte deshalb, da die unzureichende Belehrung dem Versicherer durch den Versicherungsnehmer nicht vorgeworfen werde. Dem Versicherungsnehmer gehe es nicht vorrangig darum, nachträglich eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erhalten, sondern vielmehr den konkreten Vertrag rückabzuwickeln. Der vom Versicherungsnehmer dem Versicherer gegenüber vorgeworfene Pflichtenverstoß bestehe daher im Bestreiten der Fortgeltung dieses Widerrufsrechts. Der Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers scheitere auch nicht an der Vorerstreckungsklausel des § 4 Abs. 3 lit. a) ARB 2008, da diese Klausel intransparent und gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sei. Jedenfalls sei die von der Vorerstreckungsklausel vorausgesetzte Ursächlichkeit der Willenserklärung oder Rechtshandlung für den späteren Verstoß im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c) ARB 2008 nicht klar und durchschaubar beschrieben. Die Klausel stelle insbesondere nicht auf das Wissen des Versicherungsnehmers ab, sondern versage den Versicherungsschutz auch in den Fällen, in denen sich erst nach Abschluss einer Rechtsschutzversicherung im Nachhinein herausstellte, dass eine vor Vertragsschluss bewirkte Willenserklärung geeignet war, den späteren Rechtsschutzfall auszulösen. Damit werde es dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei Abschluss der Rechtsschutzversicherung unmöglich gemacht, zu erkennen, in welchem Umfang das Leistungsversprechen durch die Vorerstreckungsklausel eingeschränkt werde. Der BGH hat daher die vorgenannte Vorerstreckungsklausel in den ARB 2008 für intransparent und daher für unwirksam erklärt.