Der Bundesgerichtshof hatte im Rahmen der Entscheidung vom 13.09.2017 unter IV ZR 445/14 über den Fall zu entscheiden, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer nach Kündigung des Rentenversicherungsvertrages mit der Begründung in Anspruch genommen hatte, eine Widerrufsbelehrung nicht erhalten zu haben. Der Versicherer hielt dem entgegen, dass das Widerrufsrecht erloschen sei, weil durch Auszahlung des Rückkaufswerts die beiderseitigen Leistungspflichten erloschen seien. Nach Widerruf des Vertrages durch den Versicherungsnehmer nahm dieser den Versicherer auf Rückabwicklung nach Widerruf in Anspruch. Der BGH hat hierbei auf die Entscheidung vom 16.10.2013 verwiesen, wonach auch für ältere Versicherungsverträge die zuerst erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages den späteren Widerruf nicht ausschließe. Gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 VVG, der Ausdruck des Verbots widersprüchlichen Verhaltens sei, erlösche das Widerrufsrecht, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt sei, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt habe. Da der Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht jedoch nicht belehrt worden war und der Versicherer aufgrund anderer Umstände ebenso nicht davon ausgehen konnte, dass dem Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht bekannt gewesen sei, als die Kündigung des Vertrages erklärt wurde, könne eine Kündigungserklärung jedenfalls nicht als Äußerung des Willens der vollständigen Vertragserfüllung angesehen werden. Ohne Erfüllung der vorbezeichneten Voraussetzungen hinsichtlich des Widerrufsrechts begründe ein Versicherungsnehmer nicht allein dadurch einen rechtlich relevanten Vertrauenstatbestand für die Nichtausübung des Widerrufsrechts, auch wenn der Vertrag gekündigt worden sei.