Der Bundesgerichtshof hat mit einer Entscheidung vom 06.02.2013 unter dem Aktenzeichen IV ZR 230/12 klargestellt, dass die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub und damit keine Kreditgewährung im Sinne der für Verbraucherdarlehnsverträge geltenden Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes darstellt. Die vorbezeichnete Entscheidung war deshalb von erheblicher Bedeutung, da von der Beantwortung dieser Frage abhängt, ob Versicherer den effektiven Jahreszins anzugeben haben, ferner ob den Versicherungsnehmern ein Widerrufsrecht aufgrund der Vorschriften für Verbraucherdarlehnsverträge zustehe. Der BGH hatte über den Vertrag eines Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit einer Kapitallebensversicherung zu entscheiden. Der zugrundeliegende Lebensversicherungsvertrag hatte in den Versicherungsbedingungen eine Regelung enthalten, wonach jährliche Beitragszahlungen auf die Lebensversicherung zu entrichten sind, statt der Jahresbeiträge aber auch halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Raten gezahlt werden können, wofür aber dann Ratenzahlungszuschläge erhoben werden sollten. Der BGH sieht in einer solchen Vereinbarung für die Zahlungsweise der Versicherungsprämien keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs, so dass die Vorschriften des § 1 Abs. 2 VerbrKrG, § 506 Abs. 1 BGB keine Anwendung finden können. Einen solchen Anwendungsfall sieht der BGH nur dann als gegeben an, wenn die Fälligkeit der vom Versicherungsnehmer geschuldeten Zahlungen abweichend vom dispositiven Recht gegen ein Entgelt hinausgeschoben würde. Hier weiche die vertragliche Regelung einer Zahlung von Versicherungsprämien in Zeitabschnitten aber nicht vom dispositiven Recht ab, da eine gesetzliche Regelung zur Fälligkeit von Folgeprämien im Versicherungsvertragsgesetz nicht enthalten sei.