Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 09.12.2008 unter dem Aktenzeichen 6 U 175/08 können Rechtsschutzversicherungsbedingungen in der Personen-, Familien- und Verkehrsrechtsschutzversicherung, wonach minderjährige Kinder und volljährige Kinder unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert sind, nicht dahingehend ausgelegt werden, dass auch Enkelkinder mitversichert sind. Dies gilt auch dann, wenn Kinder einer mitversicherten Person mit dem Versicherungsnehmer in einer Haushaltsgemeinschaft als Familie zusammenleben. Es war vorstehend eine Standardbedingung eines Rechtsschutzversicherers durch das Kammergericht geprüft worden. Einzelne Rechtsschutzversicherer erweitern den Anwendungsbereich mitversicherter Personen z. B. auf Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Enkel und Geschwister.
Bei Abschluss einer Versicherung sollte vor dem Hintergrund dieser Entscheidung auf einen entsprechenden Deckungsschutz geachtet werden.