Der BGH hat in einem Urteil vom 28.01.2004 unter dem Aktenzeichen IV ZR 65/03 entschieden, dass in den Fällen, in denen eine Reiseabbruchversicherung in Anspruch genommen wird, in jedem Falle die Flugkosten ganz oder teilweise nutzlose Aufwendungen darstellen.
Der Kläger hatte einen Versicherer auf Zahlung aus einer Reiserücktrittskostenversicherung für eine Flugpauschalreise in Anspruch genommen. Gegenstand der Versicherung war auch eine Reiseabbruchversicherung, durch die nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz für den Fall des Reiseabbruchs aus bestimmten Gründen bestand. Als Leistung bot die Versicherung in diesen Fällen die Erstattung der Kosten für zusätzliche Rückreisekosten und des Wertes der nicht genutzten Reiseleistung oder wahlweise einen Reisegutschein über den vollen Reisepreis. Der Versicherer hatte jedoch einen Betrag von 700,00 € für die Flüge in Abzug gebracht, da diese Flüge tatsächlich durch den Versicherten in Anspruch genommen worden seien. Der BGH sieht es aus Sicht des Versicherten nach dem Wortlaut der allgemeinen Versicherungsbedingungen bereits als naheliegend an, dass nicht der Wert der genutzten Reiseleistung entscheidend sein kann. Insoweit könne insbesondere nicht eine künstliche Unterteilung in Teilleistungen aus der Pauschalreise durch den Versicherer vorgenommen werden. Dies gelte vorstehend insbesondere auch deshalb, da wahlweise ein Reisegutschein über die vollen Kosten der Reise durch den Versicherer versprochen wurde. Auch der Zweck der Reiseabbruchversicherung spreche für ein solches Verständnis. Nach dem Zweck der Reiseabbruchversicherung soll der Versicherungsnehmer gegen den Schaden in Gestalt nutzloser Aufwendungen geschützt werden. Aus diesem Grunde musste der Versicherer den vollen Preis der Pauschalreise erstatten.