Der BGH hat mit Urteil vom 16.06.2004 unter dem Aktenzeichen IV ZR 117/02 die Voraussetzungen festgelegt, unter denen eine Prämienanpassung in der Krankenversicherung möglich ist. Noch bis zum Jahre 1994 bedurften Prämienanpassungen in der Krankenversicherung der Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen. Durch die europarechtliche Harmonisierung der vesicherungsrechtlichen Vorschriften sind Bestimmungen im Versicherungsvertragsgesetz bezogen auf Prämienanpassungen durch den Versicherer und das Verfahren des Treuhänders nachhaltig ergänzt worden.
Der BGH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der rechtliche Maßstab für die zivilrechtliche Überprüfung einer Prämienanpassung nur nach den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Anwendung der neuen Rechtsvorschriften erfolgen kann. Hiernach ist festgelegt worden, dass Prämiensteigerungen nur aus solchen Gründen zulässig sind, die vom Versicherer nicht zu beeinflussen sind. Auf dieser Grundlage ist eine Beurteilung vorzunehmen, was als angemessene und der Billigkeit entsprechende Prämie anzusehen ist. Insbesondere ist bei einer Prämienanpassung eine Bezugnahme nur auf den Tarif zulässig, in dem die Erhöhung des Schadensbedarfs den maßgeblichen Prozentsatz überschritten hat. Dies bedeutet zum Beispiel, dass bei geschlechtsabhängig kalkulierten Prämien die Prämie für Frauen nicht erhöht werden darf, wenn der maßgebliche Prozentsatz nur bei Männern überschritten ist.
Gegenstände der gerichtlichen Kontrolle können aber in jedem Falle nur die Unterlagen sein, die der Versicherer dem Treuhänder zur Überprüfung vorgelegt hat. Aus diesen Unterlagen müssen sich daher die Voraussetzungen und der Umfang der vorgenommenen Anpassung für einen Sachverständigen nachvollziehbar ergeben.