Nach einer Entscheidung des BGH vom 21.01.2004,IV ZR 127/03, ist § 158 i VVG bei Versicherungen für fremde Rechnung auch nicht analog heranzuziehen, wenn unstreitig eine Beendigung des Versicherungsvertrages durch Kündigung erfolgt ist.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der mitversicherte Fahrer eines Lkws einen Unfall mit einen Kleintransporter verursacht. Die Versicherungsnehmerin hatte den Haftpflichtversicherungsvertrag für den Lkw aber bereits 1 ½ Jahre vorher gekündigt. Bis zum Unfalltage war die Beendigung des Versicherungsschutzes aber durch den beklagten Versicherer noch nicht bei der Straßenverkehrsbehörde angemeldet worden. Der klagende Unfallverursacher war von Sozialversicherungsträgerin in Regress genommen, so dass der Kläger die Freistellung von der Haftung durch den Versicherer begehrte.
In diesem Zusammenhang hat der klagende Unfallverursacher geltend gemacht, dass ihm die Umstände im Zusammenhang mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses nicht bekannt waren, und grobe Fahrlässigkeit bezüglich der Unkenntnis nicht vorlag, so dass § 158 i VVG anwendbar sei.
Wegen der Beendigung des Versicherungsverhältnisses bestehe keine Möglichkeit, die Vorschrift in Fällen anzuwenden, in denen der Versicherungsvertrag bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls beendet worden ist. Insoweit habe der Gesetzgeber in der Begründung zur Neufassung des § 158 i VVG ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass in solchen Fällen die Vorschrift keine Anwendung finden soll.
Der BGH hat ausdrücklich erkannt, dass für gutgläubige Fahrzeugführer fremder Kraftfahrzeuge aus vorgenannten Gründen erhebliche Haftungsrisiken entstehen, da der schädigende Fahrer durch die Haftpflichtversicherung in Regress genommen werden kann. Gleichwohl soll das Schutzbedürfnis des Opfers grundsätzlich höher zu bewerten sein als die Notwendigkeit der Absicherung des Schädigers. Zudem bestehen Vorschriften, nach denen Sozialversicherungsträger den Schädiger nur in Härtefällen in Anspruch nehmen können.