Versicherungsrecht – Unvollständige Schadenmeldung unschädlich

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 11.07.2007 klargestellt, dass der Versicherungsnehmers eines Kfz-Kaskoversicherungsvertrages nicht verpflichtet sei, einen Vorschaden anzugeben, den der Versicherer im Rahmen eines laufenden Versicherungsvertrages selbst reguliert hatte. Der Versicherer hatte sich darauf berufen, dass der Versicherungsnehmer bei der Schadenmeldung einen Vorschaden an dem Pkw verschwiegen hatte. Da der Versicherer nur kurze Zeit zuvor für die Reparatur eines Schadens des zwischenzeitlich gestohlenen Pkws aufgekommen war, ging der BGH von einer positiven Kenntnis des Versicherers aus. Ein Auflärungsinteresse des Versicherers und damit eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers wurde aus diesem Grunde verneint.