Versicherungsrecht – Rechtsmissbrauch des Berufsunfallversicherers

Nach einer Entscheidung des BGH vom 07.02.2007 (IV ZR 244/03) dürfen Versicherungen keine nachträglichen Vereinbarungen treffen, ohne die Versicherungsnehmer über mögliche erhebliche Folgen aufzuklären. Der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung hatte Rentenansprüche geltend gemacht. Der Versicherer hatte dem Versicherungsnehmer nachträglich eine Vereinbarung vorgelegt, die dessen Rechtsposition deutlich verschlechtert hatte. Der BGH ist den geltend gemachten Ansprüchen des Versicherungsnehmers im wesentlichen nachgekommen und hat sich darauf berufen, dem Versicherer sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine solche Vereinbarung zu berufen, da die Zusatzvereinbarung unter Ausnutzung der überlegenen Sach- und Rechtskenntnisse erfolgt sei. Der Versicherungsnehmer könne in einem solchen Fall daher nicht auf neu erworbene berufliche Fähigkeiten verwiesen werden. Der Versicherer hatte zunächst eine Kulanzleistung erbracht und sich hierdurch im nachhinein eine zur Leistungseinstellung führende Verweisungsmöglichkeit verschaffen wollen.