Versicherungsrecht – Obliegenheitsverletzung bei Entdrosselung von Leichtkrafträdern

Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG Nürnberg) hat in einer Entscheidung vom 25.07.2002 unter dem Aktenzeichen 8 U 3687/02 entschieden, dass der Führer eines Leichtkraftrades, der durch eine von ihm vorgenommene Entdrosselung des Leichtkraftrades eine Höchstgeschwindigkeit von 115 km/h erreicht, schuldhaft seine Obliegenheiten aus dem KfZ-Haftpflicht- und Kaskoversicherungsvertrag verletzt. Dies gelte, wenn der Führer des Leichtkraftrades lediglich eine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h besitze. Zudem könne die Versicherung einen solchen Verstoß zum Anlaß nehmen, den Versicherungsvertrag zu kündigen, so dass ein Anspruch des Versicherten für Schäden aus dem Verkehrsunfall nicht mehr bestehe.

Das OLG Nürnberg hat insbesondere darauf verwiesen, dass es in dem zu entscheidenden Fall dem Führer des Leichtkraftrades nicht gelungen sei, den ihm obliegenden Beweis dazu zu führen, dass die Obliegenheitsverletzung ohne jede Bedeutung für den Eintritt des Versicherungsfalls war, oder der Versicherungsfall jedenfalls ein unabwendbares Ereignis darstellte.

Zum einen wurde in dem Prozeß festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Unfalls die Geschwindigkeit des Führers des Leichtkraftrades jedenfalls über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h lag. Zudem sei der Fahrzeugführer des Leichtkraftrades durch die erzielbare Höchstgeschwindigkeit von 115 km/h dazu veranlaßt worden, mehrfache Überholvorgänge vorzunehmen, die letztendlich zum Unfall führten, so dass sich die abstrakte Gefahr, deren Vermeidung Zweck der Führerscheinklausel ist, realisierte.