Versicherungsrecht – Kundenvertrauen in Versicherungsagent

Mit Urteil vom 30. Januar 2002 – IV ZR 23/01 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Versicherungskunde im Regelfall auf die Auskünfte eines Versicherungsagenten vertrauen darf.
Es ist daher nicht dem Kunden anzulasten, wenn er den Agenten der Versicherung korrekt über seinen Gesundheitszustand informiert, dieser die Angaben aber nicht in das Formular zum Abschluß einer Berufsunfähigkeitsversicherung aufnimmt, weil er sie für unerheblich hält.

Liegt der Fall so, kann dem Kunden der Versicherung nicht vorgeworfen werden, er habe mit dem Versicherungsagenten arglistig zum Schaden der Versicherung zusammengearbeitet.

Die Versicherung kann sich auch nicht mit solchen Gründen von dem Vertrag lösen.