Versicherungsrecht – Kein Versicherungsschutz bei frei zugänglicher Schmuckpräsentation

Nach einer am 15.08.01 von dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) veröffentlichten Entscheidung unter dem Aktenzeichen 20 U 138/00 handelt ein Vertreter für Schmuck grob fahrlässig, der insgesamt 5 Musterkoffer in einem Juweliergeschäft eines Einkaufszentrums über mehrere Stunden um sich herum postiert. Im vorliegenden Fall hatte der Vertreter die bereits präsentierten Musterkoffer schräg hinter sich auf den Fußboden gestellt, so dass ein offener Zugang zum Ladengeschäft im Abstand von etwa einer Armlänge für die Dauer von ca. ½ Stunde ermöglicht wurde. Nachdem ein Musterkoffer mit Schmuck im Verkaufswert von mehr als 115.0000,- DM verschwunden war, wurde die Versicherung der Herstellerin des Schmucks in Anspruch genommen. Das OLG Hamm entschied, dass diese nicht für den Verlust aufzukommen habe, da eine Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nach den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen war. Als grob fahrlässig sah es dabei an, dass ein Koffer mit erkennbar hohem Wert an einer für Dritte zugänglichen, leicht erreichbaren Stelle, außerhalb des Sicht- und Kontrollbereichs abgestellt wurde. Selbst wenn die Art der Präsentation branchenüblich sei, entschuldige dies nicht den Sorgfaltspflichtsverstoß.