Nach einer am 06.06.2001 von dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) veröffentlichten Entscheidung unter dem Aktenzeichen 27 U 93/00 mindert der Umstand, dass ein Fahrradfahrer keinen Schutzhelm getragen hat, nicht die Schadenersatzansprüche aufgrund eines Unfalls. Nach der o. g. Entscheidung bestehe keine allgemeine Überzeugung, wonach das Tragen von Fahrradhelmen zum notwendigen Eigenschutz des Radfahrers erforderlich sei. Ein Mitverschulden des Fahrradfahrers sei daher ausgeschlossen.
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