Versicherungsrecht – Inhaltskontrolle einer Mehrwertsteuererstattungsklausel in der Kaskoversicherung

Nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 10.10.2003, 15 U 26/02, die noch nicht rechtskräftig geworden ist, verstößt eine Klausel in einem Kaskoversicherungsvertrag, wonach Mehrwertsteuer durch den Versicherer nur dann ersetzt wird, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat, gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Ein solcher Verstoß lag in dem zu entscheidenden Fall deshalb vor, da im Zusammenhang mit den übrigen Klauseln bei dem Versicherungsnehmer der Eindruck erweckt wurde, dass wegen der Bezugnahme auf die Regelungen zur Wiederherstellung des Fahrzeugs auch dann keine Mehrwertsteuer erstattet wird, wenn ein Ersatzfahrzeug angeschafft wird. Selbst unter Beachtung der kundenfeindlichsten Auslegung der von dem OLG Karlsruhe zu beurteilenden Klausel konnte der Versicherungsnehmer den Eindruck gewinnen, dass dieser im Falle der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs bei Reparaturwürdigkeit keinen Anspruch auf den Ersatz der Mehrwertsteuer haben würde. Dies führt zu einer Intransparenz der Klausel.

Nach den Ausführungen des OLG Karlsruhe gilt dies insbesondere deshalb, da der durchschnittliche Versicherungsnehmer die rechtsdogmatische Unterscheidung zwischen konkreter und abstrakter Schadensberechnung nicht kennt und selbst die Neuregelung in
§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB von der kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel abweicht.