Das OLG Nürnberg hat in einer Entscheidung vom 11.10.2004 unter dem Aktenzeichen 8 U 1092/04 noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers generell zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, wenn diese Obliegenheitsverletzung generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und den Versicherungsnehmer der Vorwurf des groben Verschuldens trifft .
Hierbei seien unrichtige Angaben zu einem die Haftpflicht auslösenden Verhalten des Versicherungsnehmers generell geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden. Hierbei sei es unbeachtlich, ob der Versicherungsnehmer unzutreffend ein möglicherweise die Haftung begründendes Verhalten leugnet oder bestimmte Umstände vortäuscht.
In dem zu entscheidenden Fall stand sicher fest, dass der Versicherungsnehmer widersprechende Angaben zum Hergang des Geschehens und zu einem möglichen Eintritt der Haftung gemacht hatte.
Aus diesem Grunde wurde ein erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers angenommen, da vorsätzlich unrichtige Angaben zu einem für die Eintrittspflicht der Versicherung schon dem Grunde nach offensichtlich wesentlichen Punkt gemacht wurden.