Der BGH hat unter dem Aktenzeichen VI ZR 89/07 entschieden, dass bei Inanspruchnahme des Kfz-Haftpflichtversicherers zwar grundsätzlich der Ersatz des Schadens bis zu einer Höhe von 130 % des Widerbeschaffungswertes verlangt werden könne, wenn das Fahrzeug selbst weiter genutzt werde. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn der Geschädigte den Wagen bereits 4 Wochen nach der Reparatur verkauft habe und nicht glaubhaft nachweisen könne, dass er eine Weiternutzung beabsichtigt habe. In diesen Fällen seien Integritätsinteresse nicht gegeben, so dass der Kfz-Haftpflichtversicherer nicht das besondere Interesse der Nutzung zu ersetzen habe, das über den Wiederbeschaffungswert hinausgehe.
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