Versicherungsrecht – Deckungsschutz des Rechtsschutzversicherers bei Entziehung der Fahrerlaubnis

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 05.07.2006 (IV ZR 153/05) klargestellt, dass der entscheidende zeitliche Ansatzpunkt für den Deckungsschutz eines Rechtsschutzversicherers in den Fällen, in denen wegen des Erreichens der 18-Punkte-Grenze eine Fahrerlaubnis entzogen werde, grundsätzlich in der ersten Verkehrsordnungswidrigkeit bzw. Straftat gesehen werden müsse. Der BGH ist der Ansicht, dass jede einzelne Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat insoweit einen selbständigen Rechtsschutzfall darstelle. Die beabsichtigte Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis sei daher dadurch gekennzeichnet, dass der Entziehung der Fahrerlaubnis, für die die Deckung begehrt werde, bereits mehrere Rechtsschutzfälle vorausgegangen seien. Die vorangegangenen Rechtsschutzfälle hätten daher die Entziehung der Fahrerlaubnis erst ausgelöst. Dies führe zur Anwendung von § 4 Abs. 2 S. 2 ARB 1994. Hiernach sei Deckung nur zu gewähren, wenn der erste für die Fahrerlaubnisentziehung maßgebliche Verstoß innerhalb des versicherten Zeitraums liege. Aus vorgenannten Gründen ist daher für die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalls nicht der letzte Verkehrsverstoß entscheidend.