Der 4. Zivilsenat des BGH hat in einer Entscheidung vom 23.01.2008 (IV ZR 10/07) klargestellt, dass die bisher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegten Beweislastgrundsätze unverändert fortgelten und auf dieser Grundlage der vom Tatrichter beauftragte medizinische Sachverständige zwingend darauf angewiesen ist, Merkmale wie Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzverhältnisse und Arbeitszeiten, erforderliche Tätigkeiten und körperliche Kräfte und Einsatz von Hilfsmitteln, die eine Verweisungstätigkeit, auf die der Versicherungsnehmer verwiesen werden soll, prägengenannt zu bekommen. Derjenige Sachverständige, der derartige Kenntnisse aufgrund des Parteivortrages nicht erhalten hat, kann nach Ansicht des BGH daher keine verbindlichen Feststellungen treffen. Der BGH hat daher die Angelegenheit zurückverwiesen.
Der BGH hat bei dieser Gelegenheit noch einmal darauf verwiesen, dass dem Versicherer jedenfalls die sekundäre Darlegungslast dahingehend trifft, dass der dem Versicherungsnehmer zuzumutende Verweisungsberuf hinreichend beschrieben werden müsse. Hierbei sei eine Beschreibung der prägenden Merkmale dieses Berufes im o. g. Sinne zwingend erforderlich. Erst nach einem entsprechenden substantiierten Vortrag des Versicherers sei es Sache des Versicherungsnehmers, das Bestreiten von Berufsunfähigkeit durch den Versicherer mit substantiierten Beweisangeboten zu bekämpfen. In der Praxis ist daher zu beachten, dass nach der vorbezeichneten Entscheidung strenge Anforderungen an den substantiierten Vortrag des Versicherers gemacht werden, soweit die konkreten Verhältnisse am Verweisungsarbeitsplatz beschrieben werden. Hier dürfte regelmäßig ein Ansatzpunkt liegen fernliegende Verweisungsmöglichkeiten des Versicherers bereits aus diesem Grunde zurückzuweisen.