Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 12.07.2013 unter dem Aktenzeichen 20 U 33/13 klargestellt, dass bereits das Verschweigen des Vorliegens mehrfacher Lungenentzündungen im Rahmen des Antrags auf Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages dazu führen kann, dass von einer arglistigen Täuschung des Versicherungsnehmers auszugehen ist. Hierbei berief sich das OLG Köln insbesondere auf die besondere zeitliche Nähe der verschwiegenen Lungenentzündungen zum Zeitpunkt der Ausfüllung des Antragsformulars. Es wurde dem Versicherungsnehmer nicht zugute gehalten, dass dieser der Ansicht war, aufgrund der jeweiligen Behandlungen sei die Erkrankung ausgeheilt. Auch in diesen Fällen bleibe der Arglisteinwand aufrechterhalten. Dies gelte umso mehr, als der Versicherungsnehmer im Antragsformular dagegen andere folgenlos ausgeheilte Erkrankungen angegeben habe. Es sei daher davon auszugehen, dass dem Versicherungsnehmer das besondere Interesse des Versicherers an weitreichenden Erkrankungen wie einer Lungenentzündung bekannt sei. Der Arglisteinwand konnte im Ergebnis im konkreten Fall nicht ausgeräumt werden, da die Arglist zu indizieren sei.